Erst für Investitionen seit 01.01.2023 wurde der Investitionsfreibetrag als Investitionsanreiz eingeführt. Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Als Anschaffungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (Zeitpunkft der Übergabe).
Mit dem neuen Infestitionsfreibetrag (IFB) können 10% der Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter zusätzlich neben der Afa als sofortige Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Handelt es sich um Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Infestitionsfreibetrag auf 15% der Anschaffungskosten. Die Höhe der Afa wird durch den IFB nicht verändert.
Wird vom IFB Gebrauch gemacht, dann besteht eine 4-jährige Behaltefrist für die Investition, ansonsten wird der IFB nachversteuert. Diese Investitionen müssen der Finanzverwaltung in einem eigenen Verzeichnis vorgelegt werden.
Ausgeschlossen ist ein IFB unter anderem für PKW, ausser es handelt sich um Elektro-KFZ, sowie für gebrauchte Wirtschaftsgüter, und für sofort abgeschriebene GWG Investitionen (geringwertige Wirschaftsgüter) .
Quelle : https://www.wko.at/service/vbg/arbeitsrecht-sozialrecht/Neuerungen
Abschaffung kalte Progression
Für den 01.01.2023 hat die Regierung beschlossen die kalte Progression abzuschaffen. Dies bedeutet, dass die Grenzwerte der Lohn- und Einkommenssteuer bis zum Spitzensteuersatz von 55 Prozent an die Inflation angeglichen werden. Die Grenzwerte werden um zwei Drittel der entsprechenden Inflationsrate erhöht. Die zwei untersten Tarifstufen werden zusätzlich durch das übrige Drittel höher entlastet.
Zur Anpassung der Steuergrenzwerte wird die Vorjahresinflation herangezogen. Im Jahr 2023 ist das der Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022. Die Höhe beläuft sich dabei auf 5,24 Prozent. Die zwei untersten Stufen werden um je 6,3 Prozent erhöht, die weiteren Grenzwerte um je 3,47 Prozent.
Ab Januar 2023 wird der Dienstgeberbeitrag gesenkt
Ab dem Jahr 2023 besteht die Möglichkeit den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds von 3.9 auf 3.7 Prozent zu senken. Dies muss auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen, wie etwa Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder innerbetrieblicher Festlegung. Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (ebenso abgestimmt mit dem Bundeskanzleramt) reicht es hierfür schon einen internen Aktenvermerk abzulegen (bedeutet, dass davon nicht einmal die Belegschaft zu informieren ist – somit auch kein vermerk bei den Lohnverrechnungsbelegen).
Gelten wird diese Senkung für alle Beschäftigten, für welche der DB zu entrichten ist (das bedeutet nicht nur für echte Arbeitnehmer, sondern auch für freie Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Geschäftsführer) ab Jänner 2023.
Änderung der Steuersätze inkl. der Berücksichtigung der neuen Steuerstufen
Die Steuersätze für 2023 lauten wie folgt:
Jahreseinkommen bis € 11.693, - 0%
Jahreseinkommen bis € 19.134, - 20%
Jahreseinkommen bis € 32.075, - 30%
Jahreseinkommen bis € 62.080, - 41%
Jahreseinkommen bis € 93.120, - 48%
Jahreseinkommen bis € 1.000.000, - 50%
Jahreseinkommen über € 1.000.000, - 55%
Quelle : Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK, Newsletter Nr. 1/Jänner 2023
Eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber least ein (Elektro-)Firmenfahrrad und überlässt dieses einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer. Am Ende des Leasingvertrages kann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer das zuvor überlassene Firmenfahrrad zum Restwert kaufen. Wie dieser Sachverhalt steuer- und beitragsrechtlich zu beurteilen ist, haben wir für Sie zusammengefasst.
Nutzungsgebühr durch Reduktion der Bruttobezüge
Wird Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ein arbeitgebereigenes (Elektro-)Fahrrad bzw. Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von Null für nicht berufliche Fahrten überlassen, ist kein Sachbezugswert anzusetzen.
Die Sachbezugswerteverordnung stellt klar, dass eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und eine damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezuges bei solchen Fahrzeugen keine Bezugsverwendung darstellt. Es ist somit möglich, als Nutzungsgebühr eine Lohn- bzw. Gehaltsreduktion zu vereinbaren, um im Gegenzug ein (Elektro-)Firmenfahrrad oder emissionsfreies Firmenkraftrad zur privaten Verwendung zu erhalten.
Voraussetzungen dafür sind:
Bitte beachten Sie, dass sich eine arbeitsrechtlich zulässige Verminderung des überkollektivvertraglichen Entgeltes grundsätzlich auch auf sonstige Ansprüche (zum Beispiel Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankenentgelt, Mehrarbeits- bzw. Überstundenentlohnung, Ist-Lohnerhöhungen) auswirkt.
Kauf am Ende des Leasingvertrages
Kauft die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer am Ende des Leasingvertrages das (Elektro-)Firmenfahrrad oder emissionsfreie Firmenkraftrad verbilligt ein, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Übernahmepreis (Kaufpreis) und dem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.
Alternativ kann auch der steuerliche Buchwert abzüglich eines pauschalen Abschlages von 20 Prozent herangezogen werden. Bei (Elektro-)Fahrrädern wird eine Nutzungsdauer von fünf Jahren angenommen. Errechnet sich der Buchwert von den Netto-Anschaffungskosten, sind für den üblichen Endpreis 20 Prozent Umsatzsteuer hinzuzurechnen (Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 207).
Quelle : Wirtschaftskammer Vorarlberg, Energiekostenzuschuss
Abgewickelt wird der Energiekostenzuschuss von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).
Eckpunkte :
Basisstufe (Stufe 1) - Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe bis maximal 400.000 Euro:
In Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten. Jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 wird mit 30 % gefördert. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch 2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (für jene, die den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können) und beträgt pro Unternehmen maximal 400.000 Euro.
Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden analog der Förderrichtlinie "Energiekostenzuschuss für Unternehmen", Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert. Herangezogen werden die Energiekosten des Unternehmens 2022 und diese sollen halbiert werden (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Davon werden 30 % pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 Euro (dies entspricht 2.000 Euro Energiekosten) und maximal 1.800 Euro (bei 12.000 Euro Energiekosten).
Im Folgenden die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2023
Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 5.850,00
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich € 11.700,00
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich € 6.825,00
Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 500,91
Für Selbständige / Gewerbetreibende ist die Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 6.825,00
Die Kosten für eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung betragen € 70,72/Monat.
Bei Studenten beträgt die freiwillige Krankenversicherung € 66,79/Monat
anbei Download Tabelle "Werte Personalverrechnung 2023" Quelle von Mag. Rainer Kraft & Birgit Kronberger MBA www.arbeitsrecht-kraft.at
Seit 2017 müssen Registrierkassen über eine Sicherheitseinrichtung verfügen. Diese dient dem Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten. Neben der Verkettung und Signierung der Einzelumsätze dienen die Start-, Monats- und Jahresbelege als zusätzliche Sicherheit für die Gewährung der vollständigen Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Aus diesem Grund werden Jahresbelege ebenfalls signiert und in die Belegkette eingeflochten. Darüber hinaus müssen Jahresbelege wie Startbelege geprüft werden.
Daher haben Unternehmer am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag der getätigten Umsätze, grundsätzlich bis zum 31. Dezember, den Jahresbeleg herzustellen, auszudrucken und aufzubewahren. Zusätzlich dazu ist der am Jahresbeleg befindliche QR-Code mittels einer eigenen Handy-App (BMF Belegcheck-App) zu überprüfen, indem der aufgedruckte QR-Code mit der Handy-App gescannt wird und der zuvor über FinanzOnline angeforderte Sicherheitscode in die Handy-App eingetippt wird. Danach erscheint ein grünes Häkchen, das die ordnungsmäßige Prüfung dokumentiert. Der Monatsbeleg für Dezember ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Wie der Monats- bzw. Jahresbeleg zu erzeugen ist, findet sich in der Bedienungsanleitung der Kasse oder kann beim Kassenhersteller oder -händler nachgefragt werden.
Quelle : Wirtschaftskammer Vorarlberg, Rechtsservice
Für Kleinbetriebe mit wenigen oder keinen Mitarbeitern ist der plötzliche Ausfall des Unternehmers für die Weiterführung des Betriebes eine enorme Herausforderung. Die Wirtschaftskammer Vorarlberg und die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet Ihnen eine „Betriebshilfe“ an, damit Sie in solchen Notfällen nicht Ihren Betrieb gefährden oder gar schließen müssen.
Unfall oder Krankheit
Unfall, Krankheit und Reha können eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von ununterbrochen mehr als 14 Tagen können Sie einen Betriebshelfer für die Dauer Ihrer Krankschreibung (max. für 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr) im Betrieb beschäftigen. Ihre jährlichen Gesamteinkünfte (versicherungspflichtige und andere Einkünfte) dürfen Euro 21.165,12 (Grenze für 2020) nicht überschreiten.
Zeit für Ihr Baby
Für Unternehmerinnen ist es im Fall einer Schwangerschaft nicht einfach, in den letzten Wochen vor und in den ersten Wochen nach der Geburt Familie und Beruf in Einklang zu bringen. Sie können Ihren Betriebshelfer im Regelfall 8 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt einsetzen.
Tipp:
Bei Mutterschaft können Unternehmerinnen frei wählen. Sie können sich für den Einsatz einer Betriebshilfe oder einer Wochengeldleistung der SVS entscheiden.
Wer kann Betriebshilfe beanspruchen?
Die Betriebshilfe ist für alle Personen möglich, die bei der SVS krankenversichert und mit ihrem Unternehmen Mitglied der Wirtschaftskammer Vorarlberg (bei aufrechter Gewerbeberechtigung!) sind.
Wie organisiere ich einen Betriebshelfer?
Sie als Unternehmer wählen eine geeignete Person als Betriebshelfer, die im Betrieb beschäftigt werden kann. Die Betriebshilfe wird nach Genehmigung der Wirtschaftskammer und der SVS im eigenen Betrieb vom Unternehmer befristet für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit angemeldet.
Beispiel:
Die Inhaberin eines Friseurgeschäftes erkrankt. Eine Person, die über die Ausbildung einer Friseurin verfügt, springt ein.
Wer übernimmt die Kosten es Betriebshelfers?
Die Kosten werden bei Beendigung der Betriebshilfe von der SVS, Landesstelle Vorarlberg, übernommen. Die Wirtschaftskammer unterstützt Sie durch Zwischenfinanzierung, damit Sie Ihre Betriebshilfe jeden Monat bezahlen können.
Welche Kosten werden übernommen und in welcher Höhe?
Max. 18 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde
Finanziert werden Bruttolohn, Dienstgeberanteile und die aliquoten Sonderzahlungen bis zu einem maximalen Stundensatz von 18 Euro.
Wo ist die Betriebshilfe zu beantragen?
bei Frau Andrea Natter, Arbeits- und Sozialrecht, Wirtschaftskammer Vorarlberg
Tel.: 05522/305-325, eMail: natter.andrea@wkv.at
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein neues Online-Service für Neugründer und Kleinunternehmen entwickelt. Der Abgabenrechner soll künftig die Kalkulation der zu leistenden Abgaben vereinfachen. Mit diesem Berechnungsprogramm können die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer schnell und unkompliziert vorberechnet werden. Abgabenrechner : https://onlinerechner.haude.at/BMF-Abgabenrechner