Quelle : Wirtschaftskammer Vorarlberg, Rechtsservice
Befindet sich der Arbeitnehmer im Urlaub, ist er zwar von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit, hat aber dennoch Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts = Urlaubsentgelt.
Der Grund dafür liegt in den gesetzlichen Regelungen, wonach der Arbeitnehmer durch das Konsumieren von Urlaub während dieses Zeitraumes keinen unmittelbaren finanziellen Nachteil erleiden darf.
Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach der Höhe jenes Entgelts, das der Arbeitnehmer bekommen hätte, wenn er gearbeitet hätte (Ausfallsprinzip). Urlaub ist somit bezahlte Freizeit.
Bei Akkordlöhnen, Stücklöhnen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgeltarten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu berechnen. Ausnahmsweise geleistete Arbeiten bleiben dabei außer Betracht!
Arbeitnehmer, deren Entgelt in Provisionen besteht, haben bei Berechnung des Urlaubsentgelts Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor dem Urlaubsantritt.
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts sind außerdem zu berücksichtigen:
Hat der Arbeitnehmer vor seinem Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden geleistet, sind die dafür geleisteten Entgelte daher bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes im bisherigen Ausmaß zu berücksichtigen.
Es gibt allerdings Ausnahmen: Überstunden können dann unberücksichtigt bleiben, wenn diese infolge wesentlicher Änderungen des Arbeitsanfalles (z.B. Produktionsrückgang) gar nicht oder in einem geringeren Ausmaß zu leisten gewesen wären.
Ebenfalls in das Urlaubsentgelt einzubeziehen sind u. a. Erschwernis-, Gefahren- und Schichtzulagen, die jedenfalls zu zahlen gewesen wären, wenn der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, sowie Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen, soweit ihnen Entgeltcharakter zukommt.
Aufwandsentschädigungen und sonstige Leistungen, die wegen ihres Zusammenhangs mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer während eines Urlaubs nicht beansprucht werden können, sind während des Urlaubs nicht weiter zu bezahlen.
Arbeitserprobung und Probezeit
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), dass auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0179). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Weiterbeschäftigung vom Ergebnis dieser Erprobung abhängig gemacht wird.
Schon während der Probezeit wird also ein (jederzeit lösbares) sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet. Sieht der Kollektivvertrag nicht zwingend eine Probezeit vor, muss sie ausdrücklich vereinbart werden. Die maximal zulässige Dauer der Probezeit beträgt im Regelfall einen Monat. Eine Verlängerung der Probezeit über die Höchstdauer gilt nicht mehr als Dienstverhältnis in der Probezeit, sondern als befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis. Da das unbefristete Dienstverhältnis den Regelfall darstellt, geht die Rechtsprechung im Zweifel von einem unbefristeten Dienstverhältnis aus.
Bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses während der Probezeit ist die Abmeldung mit dem Abmeldegrund "Lösung in der Probezeit durch Dienstgeber" bzw. "Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer" zu erstatten. Wird das Dienstverhältnis mit Ablauf der Probezeit beendet, ist der Abmeldegrund "Zeitablauf" anzuführen. In beiden Fällen endet ein eventueller Anspruch auf Entgeltfortzahlung spätestens mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.
Probearbeit
Fraglich ist, was gilt, wenn im Zuge eines Bewerbungsgespräches das Herstellen oder Durchführen einer Probearbeit verlangt wird. Wie ist das Bewerbungsgespräch von der Beschäftigungsaufnahme, die die Meldeverpflichtung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz auslöst, abzugrenzen?
Die Abgrenzung hat nach der Rechtsprechung nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. Kurze praktische Erprobungen im Rahmen eines Bewerbungsgespräches sind zulässig.
Wird aber eine Arbeitsleistung beansprucht, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, so erstreckt sich das Bewerbungsgespräch bereits in die eigentliche Betriebsarbeit. In der Folge tritt ein Dienstverhältnis ein (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0091).
Schnuppern
Mitunter werden Beschäftigungsverhältnisse als Schnuppertage oder Volontariat bezeichnet.
Unabhängig von der Bezeichnung liegen in der Praxis meist die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht vor.
Die bloße Bezeichnung schützt nicht davor, dass auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten ein echtes Dienstverhältnis eintritt.
Quelle: Österreichische Gesundheitskasse Newsletter Nr.5/2024
Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2023
Zuschussberechtigter Dienstgeberkreis
Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeberinnen und Dienstgeber (auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten), wenn
Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss für Betriebe mit durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern beträgt 50 Prozent zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgeltes (ausgenommen Sonderzahlungen).
Für Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die in ihrem Betrieb durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, beträgt die Höhe des Zuschusses 75 Prozent zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgeltes (ausgenommen Sonderzahlungen).
Die Höhe des Zuschusses ist mit dem Eineinhalbfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2024: 303,00 Euro) begrenzt.
Dauer des Zuschusses
Die Dauer des Zuschusses richtet sich danach, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall (Arbeits- oder Freizeitunfall) oder eine Krankheit (Berufskrankheit oder sonstige Krankheit) zurückzuführen ist:
Bei einer Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall gebührt der Zuschuss ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung für höchstens 42 Tage pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit gebührt der Zuschuss ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung für höchstens 42 Tage pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Antragstellung
Zuschüsse werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.
Änderung Überstunden
Mit der Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstundenzuschlägen soll ein Leistungsanreiz geboten werden. In den Jahren 2024 und 2025 können Zuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu € 200 steuerfrei ausbezahlt werden. Ab 2026 wird der Betrag auf monatlich € 120 für 10 Überstunden statt bisher € 86 angehoben.
Anhebung weiterer steuerlicher Begünstigungen
Der Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG) sowie für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) wird auf € 400 / Monat erhöht.
Der Gewinnfreibetrag , für Einkommensteuerpflichtige erfährt eine Erhöhung. Der Grundfreibetrag wird auf Gewinne bis € 33.000 angehoben, somit können € 4.950 (=15% von € 33.000) automatisch als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Maximalbetrag für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag über alle Stufen erhöht sich auf € 46.400.,
Erhöhung Dienstgeberabgabe für geringfügige Beschäftigte , Mit dem Ziel, dass die Beschäftigung von mehreren geringfügigen Beschäftigten für Dienstgeber nicht günstiger ist als der Einsatz vollversicherter Dienstnehmer, kommt es ab 1.1.2024 zu einer Erhöhung der Dienstgeberabgabe. Diese umfasst bislang die DG-Beiträge zur Kranken -und Pensionsversicherung. Neu hinzu kommt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 3%. Die DG-Abgabe ist dann zu entrichten, wenn die Summe der Beitragsgrundlage aus geringfügig Beschäftigen den monatlichen Betrag von € 777,66 übersteigt. Bei ASVG-pflichtigen Dienstverhältnissen beträgt die DG-Abgabe 20,5%, gekürzt um den UV-Beitrag von 1,1% bei über 60-jährigen DN.
Ausstrahlung auf weitere (Grenz)Beträge
Die tarifmäßige Anhebung der Eingangsstufe auf € 12.816 (€ 11.693) ab 1.1.2024 wirkt sich ua auch noch auf folgende Grenzbeträge aus:
Das große Arbeitsplatzpauschale von jährlich € 1.200 steht dann zu, wenn Einkünfte aus einer anderen Tätigkeit € 12.816 pro Jahr nicht überschreiten. Darunter beträgt das Pauschale € 300.
Steuererklärungspflicht für Einkommen, die keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten und € 12.816 übersteigen.
Als außergewöhnliche Belastung können Krankheitskosten für einen einkommensschwachen (Ehe-)Partner übernommen werden, soweit durch die Krankheitskosten das steuerliche Existenzminimum des erkrankten Ehe-)Partner von nunmehr € 12.816 unterschritten würde.
Pensionsbonus für längeres Arbeiten
– Wer über das Regelpensionsalter hinaus weiterarbeitet, wird künftig einen höheren Pensionszuschlag bekommen. Konkret wird der jährliche Bonus von 4,2 % auf 5,1 % erhöht.
Toleranzgrenze bei Zuverdienst
Konkret müssen Pensionist:innen, die neben der Pension erwerbstätig sind, in den nächsten beiden Jahren nur für jenen Teil des Zuverdiensts Pensionsbeiträge leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze – 2024 voraussichtlich rund 1037 € – liegt. Für den restlichen Teil springt der Bund ein, was eine Entlastung von bis zu 106,28 € für die Betroffenen bedeutet.
Homeoffice und flexible Arbeitszeitmodelle : Gleitzeit, geblockte Arbeitszeit, Home-Office ist steuerlich bis € 300 pro Jahr begünstigt.
Gewinnbeteiligung : bis € 3000/Jahr, befreit nur von Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten pflichtig.
Gutscheine – Sachgeschenke, bis € 186/Jahr, Übergabe bei einer Betriebsveranstaltung, auch Vignette und Goldmünzen möglich.
Betriebsausflug, Firmenfeiern, bis € 365/Jahr, bis € 186/Jahr für Dienst- und Firmenjubiläum.
Zusatzversicherung Pensionsvorsorge, bis € 300/Jahr.
Freie Mahlzeiten, bis € 8 pro Arbeitstag für Gasthaus oder Lieferservice Gutscheine, bis € 2 pro Arbeitstag für Lebensmittelgutscheine.
Zuschuss Kinderbetreuungskosten, bis € 2.000/Jahr pro Kind bis 14 Jahre
Betriebsarzt, Impfungen und Gesundheitsvorsorge.
Mitarbeiterrabatte, bis 20% steuerfrei, bis € 1.000/Jahr.
Öffi Ticket, muss zumindest am Wohnort oder Arbeitsstätte gelten, die Pendlerpauschale ist trotzdem absetzbar.
E-Auto als Firmenwagen, kein Sachbezug, gilt auch für E-Bikes, E-Scooter.
Firmenhandy, keine Sachbezug, dienstliches Interesse notwendig, z.B. Home-Office, Aussendienst.
Mitarbeiterbeteiligung, bis € 3.000/Jahr, ab 2024 mit dem Start-Up Fördergesetz soll bei der Ausgabe von Kapitalbeteiligung bei Start-Ups ein Besteuerungsaufschub gewährt werden, und erst zum Zeitpunkt der Veräußerung besteuert werden.
Quelle/Ursprung von Szabo & Partner Steuerberatung, 1210 Wien.
Im Folgenden die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2024
Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 6.060,00
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich € 12.120,00
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich € 7.070,00
Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 518,44
Für Selbständige / Gewerbetreibende ist die Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 7.070,00
Die Kosten für eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung betragen € 73,20/Monat.
Bei Studenten beträgt die freiwillige Krankenversicherung € 69,13/Monat
anbei Download Tabelle "Werte Personalverrechnung 2023" Quelle von Mag. Rainer Kraft & Birgit Kronberger MBA www.arbeitsrecht-kraft.at
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein neues Online-Service für Neugründer und Kleinunternehmen entwickelt. Der Abgabenrechner soll künftig die Kalkulation der zu leistenden Abgaben vereinfachen. Mit diesem Berechnungsprogramm können die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer schnell und unkompliziert vorberechnet werden. Abgabenrechner : https://onlinerechner.haude.at/BMF-Abgabenrechner