Aktuell / News

 

Werte Personalverrechnung 2026

Im Folgenden die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2026

Höchstbeitragsgrundlage monatlich  € 6.930,00
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich € 13.860,00
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich  € 8.085,00

Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 551,10

Für Selbständige / Gewerbetreibende ist die Höchstbeitragsgrundlage monatlich      € 8.085,00

Die Kosten für eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung betragen              € 83,49/Monat.

Bei Studenten beträgt die freiwillige Krankenversicherung  € 78,84/Monat.          anbei Download Tabelle "Werte Personalverrechnung 2026" Quelle von Mag. Rainer Kraft & Birgit Kronberger MBA www.arbeitsrecht-kraft.at

pv-werte-2026-1.pdf

Neuerungen Lohnverrechnung 26

Überstundenzuschläge neue Werte

Bis zu 18 Überstundenzuschläge konnten bis zur Höhe von 200 Euro monatlich steuerfrei abgerechnet werden – das hat für 2024 und 2025 als befristete Maßnahme gegolten.

Nun kehrt der Gesetzgeber nicht zur Regelung von 2023 zurück, sondern ein weiterer Initiativantrag vom 16.12.2025 regelt die Verrechnung nun wie folgt: Im Jahr 2026 können bis zu 15 Überstundenzuschläge bis 170 Euro monatlich steuerfrei abgerechnet werden.

Feiertagsarbeitsentgelt 2026 anders als 2025

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts Ende 2024 ist der Grundlohn des Feiertagsarbeitsentgelts steuerpflichtig und nur der Zuschlag steuerbefreit. Ab 1.1.2025 musste das nun dementsprechend verrechnet werden. Wenn diese Änderung nicht sofort angewendet worden war, so konnte sie für 2025 noch im Lauf des Jahres korrigiert werden, damit es bei einer Prüfung zu keiner Nachzahlung kommt.

Ein Initiativantrag vom 16.12.2025 im Nationalrat wird nun gesetzlich verankert und ändert die Verrechnung für das kommende Jahr wiederum: Demnach ist mit 1.1.2026 das Feiertagsarbeitsentgelt nach § 68 steuerfrei, und zwar sowohl der Grundlohn, als auch der Zuschlag.

Steuerfreie Mitarbeiterprämie bis 15.2.26 abrechnen

Entstanden in der Corona-Pandemie, ist auch diese Finanzierungshilfe jährlichen Änderungen unterworfen. Die Mitarbeiterprämie war 2025 zwar steuerfrei, allerdings sozialversicherungspflichtig, sie unterlag auch allen anderen Lohnnebenkosten und war mit 1000 Euro begrenzt.

Erweitertes L16 Formular

Die Finanzamt-Meldung L16 verlangt ab 2026 mehr Detailinformationen, sodass nachvollziehbar wird, wieviel steuerbegünstigt oder steuerfrei an die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ausbezahlt wurde. So mussten bei den Firmenautos bis jetzt Elektroautos aufgrund der Förderungen nicht angeführt werden. Das ändert sich nun und Informationen wie der Anschaffungswert des Autos oder der berechnete Prozentsatz für Sachbezüge sind im L16 anzugeben. Ebenso müssen steuerfreie Sachbezüge wie Essens-Bons (die bis jetzt, weil steuerfrei, im L16 nicht aufschienen) künftig zur Information angeführt werden.

Anmeldung ÖGK geändert

Zusätzliches gemeldet werden muss auch der ÖGK. Sowohl wenn Beschäftigte zu arbeiten beginnen, als auch wenn sie z.B. aus der Karenz zurückkommen, muss ab 2026 deren vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit gemeldet werden. Eine spätere Änderung, etwa von Teilzeit auf Vollzeit, muss jedoch nicht gemeldet werden. Bei fallweise Beschäftigten ist die täglich vereinbarte Arbeitszeit zu melden.

Nicht mehr gemeldet werden muss ab 2026 für alle Dienstnehmer, die einen Wohnsitz in Österreich haben, die Adresse. Die ÖGK holt sich diese Information vom Zentralmelderegister.

Neues bei Pensionen

Auch im Pensionsbereich ändert sich viel. So konnte man bisher mit 62 Jahren und 480 Versicherungsmonaten in Korridorpension gehen. Das wird schrittweise angehoben, sodass die meisten ab 63 Jahren gehen können und mindestens 504 Versicherungsmonate haben müssen.

Wohnbauförderungsbeitrag Wien

Im Oktober 2025 hat Wien als erstes Bundesland einer Erhöhung beschlossen, nämlich auf 0,75% Dienstnehmeranteil und 0,75% Dienstgeberanteil.

Änderungen freie Dienstnehmer

Freie Dienstnehmer sind ab 2026 arbeitsrechtlich besser abgesichert. Ab 2026 gibt es erstmals gesetzliche Kündigungsfristen und diese können auch in die Kollektivverträge aufgenommen werden. 

Ab 2026 können freie Dienstnehmer nur noch mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung kann vereinbart werden. Nach 2 Jahren verlängert sich diese Frist auf 6 Wochen. Auch eine Probezeit im ersten Monat ist möglich. Die Bestimmungen gelten nur für neue Verträge ab Jänner 2026 sowie für alte Verträge, die keine Kündigungsvereinbarung enthalten. 

Erstmals ist es auch möglich, freie Dienstnehmer in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen einzubeziehen. Das kann entweder durch eigene Kollektivvertäge oder durch eine ausdrückliche Erweiterung bestehender Verträge geschehen. Ein anzuwendender Kollektivvertrag muss wie bei einem echten Dienstnehmer im Dienstzettel des freien DN angeführt werden.

Quelle :  Szabo&Partner Steuerberatung, 1210 Wien                              

Froschungsprämie

Quelle : STINGL Steuer- & Immobilienberatung, A-1030 Wien

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) kann eine Forschungsprämie von 14 % beantragt werden. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt. Prämien für Auftragsforschungen können hingegen nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (d.h. sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimen­telle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, z.B. auch Aufwendungen bzw. Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

NEU   Im Jahr 2025 wurden vom BMF die neuen Forschungsprämienrichtlinien (FoPR) veröffentlicht. Die neuen Richtlinien sollen die bisherigen Präzisierungen in den Einkommensteuerrichtlinien ablösen und gelten für alle Anträge ab dem Kalenderjahr 2026. Mit dem Inkrafttreten wird bis Ende 2025 gerechnet.

 

Befristetes und unbefristetes Dienstverhältnis

Quelle : ÖGK Magazin Newsletter Nr. 2/Februar 2025

Befristetes Dienstverhältnis

Ein befristetes Dienstverhältnis ist ein Vertragsverhältnis zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer auf bestimmte Zeit. Es bedarf keiner Kündigung.

Ein befristetes Dienstverhältnis endet

  • mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde (im Regelfall ist das ein kalendermäßig bestimmter Tag) oder
  • mit Eintritt eines bestimmten vereinbarten Ereignisses (zum Beispiel die Rückkehr einer anderen Dienstnehmerin bzw. eines anderen Dienstnehmers aus einer Karenz), das nicht im Einflussbereich der beiden Vertragsparteien liegt.

Hinweis: Ein befristetes Dienstverhältnis kann auch vorzeitig, zum Beispiel durch eine einvernehmliche Lösung oder einen vorzeitigen Austritt, aufgelöst werden.

 Unbefristetes Dienstverhältnis

Ein unbefristetes Dienstverhältnis hat keinen Zeitablauf. Es bedarf einer besonderen Auflösung (zum Beispiel Kündigung). Sowohl für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber als auch für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer gelten die jeweiligen Kündigungsfristen laut Gesetz oder Kollektivvertrag.

Anmeldung

Sowohl für ein befristetes als auch für ein unbefristetes Dienstverhältnis ist eine Anmeldung vor Arbeitsantritt via elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Entgelt

Für befristete und unbefristete Dienstverhältnisse sind die jeweiligen Entgeltbestimmungen zu beachten.

Sonderzahlungen

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in befristeten und unbefristeten Dienstverhältnissen haben grundsätzlich Anspruch auf Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag. Bei einem befristeten Dienstverhältnis ist jedoch zu beachten, dass manche Kollektivverträge das Entstehen eines Sonderzahlungsanspruches an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit knüpfen.

Betriebliche Vorsorge

Dauert ein befristetes bzw. unbefristetes Dienstverhältnis länger als einen Monat, ist der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von 1,53 Prozent zu entrichten.

Urlaub

Sowohl für ein befristetes als auch für ein unbefristetes Dienstverhältnis besteht ein (aliquoter) Urlaubsanspruch.

Urlaubsersatzleistung

Bei einem befristeten bzw. unbefristeten Dienstverhältnis steht für offene Urlaube eine Urlaubsersatzleistung zu.

Abmeldung

Sowohl für ein befristetes als auch für ein unbefristetes Dienstverhältnis ist eine Abmeldung binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung via ELDA an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten.

Gut zu wissen

Eine Aneinanderreihung von befristeten Dienstverträgen - auch mit kurzer zeitlicher Unterbrechung - ist dem Grunde nach unzulässig. Ein sogenannter Kettendienstvertrag ist nur dann möglich, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe vorlegen kann. Andernfalls ist von einem unbefristeten, durchgängigen Dienstverhältnis auszugehen.

Arbeiten zur Probe

Arbeitserprobung und Probezeit

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), dass auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0179). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Weiterbeschäftigung vom Ergebnis dieser Erprobung abhängig gemacht wird.

Schon während der Probezeit wird also ein (jederzeit lösbares) sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet. Sieht der Kollektivvertrag nicht zwingend eine Probezeit vor, muss sie ausdrücklich vereinbart werden. Die maximal zulässige Dauer der Probezeit beträgt im Regelfall einen Monat. Eine Verlängerung der Probezeit über die Höchstdauer gilt nicht mehr als Dienstverhältnis in der Probezeit, sondern als befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis. Da das unbefristete Dienstverhältnis den Regelfall darstellt, geht die Rechtsprechung im Zweifel von einem unbefristeten Dienstverhältnis aus.

Bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses während der Probezeit ist die Abmeldung mit dem Abmeldegrund "Lösung in der Probezeit durch Dienstgeber" bzw. "Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer" zu erstatten. Wird das Dienstverhältnis mit Ablauf der Probezeit beendet, ist der Abmeldegrund "Zeitablauf" anzuführen. In beiden Fällen endet ein eventueller Anspruch auf Entgeltfortzahlung spätestens mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.

 Probearbeit

Fraglich ist, was gilt, wenn im Zuge eines Bewerbungsgespräches das Herstellen oder Durchführen einer Probearbeit verlangt wird. Wie ist das Bewerbungsgespräch von der Beschäftigungsaufnahme, die die Meldeverpflichtung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz auslöst, abzugrenzen?

Die Abgrenzung hat nach der Rechtsprechung nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. Kurze praktische Erprobungen im Rahmen eines Bewerbungsgespräches sind zulässig. 

Wird aber eine Arbeitsleistung beansprucht, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, so erstreckt sich das Bewerbungsgespräch bereits in die eigentliche Betriebsarbeit. In der Folge tritt ein Dienstverhältnis ein (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0091).

 Schnuppern

Mitunter werden Beschäftigungsverhältnisse als Schnuppertage oder Volontariat bezeichnet. 

Unabhängig von der Bezeichnung liegen in der Praxis meist die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht vor. 

Die bloße Bezeichnung schützt nicht davor, dass auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten ein echtes Dienstverhältnis eintritt.

Quelle: Österreichische Gesundheitskasse Newsletter Nr.5/2024 

Mitarbeiter benefits

 

Homeoffice und flexible Arbeitszeitmodelle : Gleitzeit, geblockte Arbeitszeit, Home-Office ist steuerlich bis € 300 pro Jahr begünstigt.

Gewinnbeteiligung : bis € 3000/Jahr, befreit nur von Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten pflichtig.

Gutscheine – Sachgeschenke, bis € 186/Jahr, Übergabe bei einer Betriebsveranstaltung, auch Vignette und Goldmünzen möglich.

Betriebsausflug, Firmenfeiern, bis € 365/Jahr, bis € 186/Jahr für Dienst- und Firmenjubiläum.

Zusatzversicherung Pensionsvorsorge, bis € 300/Jahr.

Freie Mahlzeiten, bis € 8 pro Arbeitstag für Gasthaus oder Lieferservice Gutscheine, bis € 2 pro Arbeitstag für Lebensmittelgutscheine.

Zuschuss Kinderbetreuungskosten, bis € 2.000/Jahr pro Kind bis 14 Jahre

Betriebsarzt, Impfungen und Gesundheitsvorsorge.

Mitarbeiterrabatte, bis 20% steuerfrei, bis € 1.000/Jahr.

Öffi Ticket, muss zumindest am Wohnort oder Arbeitsstätte gelten, die Pendlerpauschale ist trotzdem absetzbar.

E-Auto als Firmenwagen, kein Sachbezug, gilt auch für E-Bikes, E-Scooter.

Firmenhandy, keine Sachbezug, dienstliches Interesse notwendig, z.B. Home-Office, Aussendienst.

Mitarbeiterbeteiligung, bis € 3.000/Jahr, ab 2024 mit dem Start-Up Fördergesetz soll bei der Ausgabe von Kapitalbeteiligung bei Start-Ups ein Besteuerungsaufschub gewährt werden, und erst zum Zeitpunkt der Veräußerung besteuert werden.

Quelle/Ursprung von Szabo & Partner Steuerberatung, 1210 Wien.


 

Abgabenrechner für Neugründer

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein neues Online-Service für Neugründer und Kleinunternehmen entwickelt. Der Abgabenrechner soll künftig die Kalkulation der zu leistenden Abgaben vereinfachen. Mit diesem Berechnungsprogramm können die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer schnell und unkompliziert vorberechnet werden.                                                                 Abgabenrechner :  https://onlinerechner.haude.at/BMF-Abgabenrechner