– 01. Mai 2024 –
Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz (GemRefG) 2023 ist seit 01. Jänner 2024 in Kraft getreten und hat die Spendenbegünstigung nun auch auf alle gemeinnützigen Zwecke gemäß §35 BAO erweitert.
Alle Organisationen, die die Allgemeinheit fördern, können nun unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch eine Spendenbegünstigung beantragen.
Seit 05. April kann die Anerkennung als spendenbegünstigte Einrichtung mittels Eintrag in die Liste beim Finanzamt beantragt werden. Wird dieser Antrag bei Ende Juni 2024 gestellt, sind alle Spenden des Jahres 2024 abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass Vereine im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützig sind.