Mitarbeiterprämie neu

– 05. Jänner 2024 –

Änderungen für 2024

Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die neue Mitarbeiterprämie in vollem Umfang aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift, das heißt aufgrund eines Kollektivvertrages oder einer Betriebsvereinbarung - die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen wurde - erfolgen. Das bedeutet in Branchen, in denen es einen Arbeitgeberverband gibt (somit bei allen Betrieben die Mitglied der Wirtschaftskammer, einer anderen Kammer oder einer freiwilligen Interessensvereinigung sind), können abgabefreie Mitarbeiterprämien im Jahr 2024 ausschließlich durch einen gültigen Kollektivvertrag festgelegt werden. Wenn also ein Arbeitgeberverband vorhanden ist, aber der Kollektivvertrag fehlt, bzw. der Kollektivvertrag Mitarbeiterprämien weder direkt noch in Form einer Delegierung an die Betriebsvereinbarung regelt, fallen Betriebe und Arbeitnehmer hinsichtlich der Abgabebefreiung für Mitarbeiterprämien in diesem Jahr völlig „durch den Rost“.  

Es muss sich wie bisher um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.Wie bisher gilt, wird sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt, kann insgesamt nur ein Betrag von 3.000 EUR steuerfrei bleiben.