Zuschuss Entgeltfortzahlung

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2023

Zuschussberechtigter Dienstgeberkreis

Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeberinnen und Dienstgeber (auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten), wenn

  • sie in ihrem Betrieb durchschnittlich (= Jahresdurchschnitt vor Beginn der Entgeltfortzahlung) nicht mehr als 50 bzw. zehn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen,
  • die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei der AUVA versichert ist,
  • die Arbeitsunfähigkeit länger als drei (Unfall) bzw. zehn (Krankheit) auf­einander folgende Tage gedauert hat und
  • sie das Entgelt fortgezahlt haben.

Höhe des Zuschusses

Der Zuschuss für Betriebe mit durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern beträgt 50 Prozent zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgeltes (ausgenommen Sonderzahlungen). 

Für Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die in ihrem Betrieb durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, beträgt die Höhe des Zuschusses 75 Prozent zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgeltes (ausgenommen Sonderzahlungen).

Die Höhe des Zuschusses ist mit dem Eineinhalbfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2024: 303,00 Euro) begrenzt.

Dauer des Zuschusses

Die Dauer des Zuschusses richtet sich danach, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall (Arbeits- oder Freizeitunfall) oder eine Krankheit (Berufskrankheit oder sonstige Krankheit) zurückzuführen ist:

Bei einer Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall gebührt der Zuschuss ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung für höchstens 42 Tage pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit gebührt der Zuschuss ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung für höchstens 42 Tage pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinander folgende Tage gedauert hat.

Antragstellung

Zuschüsse werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.