Quelle : Magazin DGservice, Nr. 3/Sep. 2024 sowie Newsletter Nr. 14/Nov. 2024
Freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer
Unter einer freien Dienstnehmerin bzw. einem freien Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist eine Person zu verstehen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt
Kein freies Dienstverhältnis wird darüber hinaus begründet bei Tätigkeiten
Beginn und Ende der Pflichtversicherung
Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit und endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Als Beitragsgrundlage ist das im Kalendermonat gebührende Entgelt heranzuziehen. Gebührt allerdings der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, ist das Honorar auf die Dauer der Pflichtversicherung umzulegen (Durchschnittsbetrachtung). Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.
Für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage im Kalenderjahr 2024,
Beiträge und Umlagen
Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer unterliegen nicht nur der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, sondern auch der Arbeitslosenversicherung.
Ebenso sind für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge, der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie die Arbeiterkammerumlage zu entrichten. Der Wohnbauförderungsbeitrag fällt nicht an.