Besonderheiten des freien Dienstverhältnisses

Quelle : Magazin DGservice, Nr. 3/Sep. 2024 sowie Newsletter Nr. 14/Nov. 2024   

Freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer

Unter einer freien Dienstnehmerin bzw. einem freien Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist eine Person zu verstehen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt

  • Dienstleistungen erbringt,
  •  im Wesentlichen persönlich tätig wird,
  •  ohne wesentliche eigene Betriebsmittel arbeitet,
  •  vertraglich zur Tätigkeitsverrichtung verpflichtet ist und
  •  ihren Arbeitsablauf selbst bestimmen kann.

Kein freies Dienstverhältnis wird darüber hinaus begründet bei Tätigkeiten

  • auf Grund eines politischen Mandats (zum Beispiel Gemeinderätin bzw. Gemeinderat),
  • auf Grund von Gerichtsbeschlüssen (zum Beispiel Sachverständige bzw. Sachverständiger),
  • auf Grund eines Hoheitsaktes,
  • als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder aus Tätigkeiten, die mit der Überwachung der Geschäftsführung zusammenhängen,
  • für die Funktionsgebühren bezogen werden.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit und endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Als Beitragsgrundlage ist das im Kalendermonat gebührende Entgelt heranzuziehen. Gebührt allerdings der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, ist das Honorar auf die Dauer der Pflichtversicherung umzulegen (Durchschnittsbetrachtung). Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.

Für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage im Kalenderjahr 2024,

  • wenn keine Sonderzahlungen bezogen werden, 7.070,00 Euro (35-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage),
  • sonst 6.060,00 Euro (30-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) und für Sonderzahlungen jährlich 12.120,00 Euro.

Beiträge und Umlagen

Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer unterliegen nicht nur der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, sondern auch der Arbeitslosenversicherung.

Ebenso sind für freie Dienstnehmer­innen und freie Dienstnehmer der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge, der ­Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie die Arbeiterkammerumlage zu entrichten. Der Wohnbauförderungsbeitrag fällt nicht an.